Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 01.01.2012
der Cosmo – Systems GmbH & Co. KG

I. Geltungsbereich
1.Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen der CSM – Cosmo – Systems GmbH & Co. KG, im Nachfolgenden CSM genannt, und Unternehmen oder Verbrauchern. Die Kenntnisnahme und Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CSM wird mit dem Vertragsabschluss anerkannt.
2.Die CSM widerspricht ausdrücklich eigenen Bedingungen des Käufers, auch für zukünftige Geschäfte. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CSM. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller in einem Bestätigungsschreiben abweichende eigene Bedingungen vorgibt.
3. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von CSM ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden, und gelten ausdrücklich nur für das Geschäft, für das sie vereinbart worden sind.

II. Angebote
1.Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn es wurde eine abweichende schriftliche Regelung getroffen.
2.Auskünfte, Ratschläge und Empfehlungen, auch wenn sie durch unsere Mitarbeiter abgegeben werden, sind erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung bindend.
3. Allgemeine Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Muster, Ausstellungsstücke, Modelle, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd. Die Angaben sind daher nur verbindlich, sofern diese ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
4. Konstruktionsänderungen oder Formänderungen o. ä. bleiben uns vorbehalten, sofern keine erhebliche Änderung des Kaufgegenstandes erfolgt.
5. Von Mitarbeitern der CSM entgegengenommene telefonische, mittels elektronischer Datenübertragung (E-Mail), per Fax oder schriftlich erteilte bindende Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn der Auftrag von uns schriftlich bestätigt wurde.

III. Preise
1. Die vereinbarten Preise gelten in Euro, und verstehen sich netto ab unserem Auslieferungslager, ohne sonstige Nebenleistungen. Hinzu kommen etwaige Auslieferungs-, Transport- oder Verpackungskosten sowie die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltende Mehrwertsteuer. Bei Nachbestellungen gelten die Preise der ersten Bestellung nur nach gesonderter Vereinbarung. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der CSM getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von uns verlangten Preislisten und Vergütungssätze als üblich.
2. Bei eventuellen Preis- und Kostenerhöhungen zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung sind wir berechtigt eine entsprechende Berichtigung der Preise vorzunehmen, soweit es sich um Handelsgeschäfte bzw. Geschäfte mit juristischen Personen oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts handelt. Bei Geschäften mit Verbrauchern, die innerhalb von vier Monaten nach Bestellung abgewickelt werden, ist CSM für diesen Zeitraum an die bestätigten Preise gebunden. Bei Bestellungen auf Abruf ist für die Berechnung dieser Frist der Zeitraum zwischen Bestellung und Abruf maßgebend.
3. Von CSM zugesagte Umsatz- oder sonstige Rabatte gelten bis auf Widerruf, maximal ein Jahr, es sei denn, dass etwas anderes mit dem Käufer schriftlich vereinbart worden ist.

IV. Lieferung
1.CSM ist generell um die Einhaltung der abgegebenen Leistungs- und Lieferfristen bemüht. Ohne entsprechende schriftliche Garantie verstehen sich die Angaben von CSM jedoch nur annähernd. Sie stehen ferner unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ausreichenden und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch die entsprechenden Vorlieferanten bzw. Hersteller.
2.Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, sofern keine neue Terminierung schriftlich zugesagt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Änderungen wieder zurückgezogen werden. Der Käufer hat die durch das Veränderungsverlangen entstehenden Kosten zu tragen.
3. Liefere- und Leistungsfristen verlängern sich im Falle höherer Gewalt (z.B. Streik oder Aussperrung der Zulieferer) und allen sonst von uns nicht zu vertretenden Umständen um eine angemessene Frist.
4. Lieferfristen gelten auch dann als eingehalten, wenn der Liefergegenstand nach Anzeige der Versandbereitschaft nicht unverzüglich spätestens nach 14 Tagen abgerufen wird. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, nach Ablauf von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei CSM oder Dritten entstehenden Lagerkosten berechnet. I, gleichen Zeitpunkt geht das Lagerrisiko auf den Käufer über. Nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ist CSM berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern. Bleibt der Käufer, soweit es sich um einen Kaufmann oder eine juristische Person oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts handelt, nach Anzeige der Bereitstellung mit der Annahme oder Erteilung der Versandanschrift länger als 2 Wochen in Rückstand, so ist CSM nach vorheriger Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen nach Wahl der CSM berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz statt der Leistung in Höhe von 25 % des vereinbarten Warenpreises zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu verlangen.
5. Der Versand erfolgt nach freier Wahl der CSM. Die Transportgefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung, erforderliche Sonderverpackungen gehen zu Lasten des Käufers. Rücknahme und Vergütung der Verpackung erfolgt nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Käufers zu versichern. Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung. Individuelle Einzelvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. Frachtfrei gestellte Preise stehen unter der Bedingung ungehinderten Verkehrs.
6. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die CSM auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt CSM in Verzug. Der Käufer kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber der CSM vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
7. Schadenersatz gemäß IV.6. kann der Käufer nur verlangen, wenn der CSM Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gegenüber Verbrauchern haftet die CSM auch im Falle der leichten Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt sich die Haftung wie gegenüber Unternehmen oder juristischen Personen oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts auf höchstens 10 % des Kaufpreises/Höhe des Kaufpreises.
8. Sofern es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt, ist die CSM zu Teillieferungen berechtigt. Sie gelten als selbstständige Lieferung und können als solche gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Lieferungen frei Baustelle oder frei Lager beschränken sich auf die Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit einem schweren Lastzug befahrbaren Anfahrtsstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen.

V. Fälligkeit und Zahlung
1.Zahlungen haben ab 30 Tagen nach Ausstellung der Rechnung rein netto ohne sonstige Abzüge zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Ausstellung der Rechnung gewähren wir jedoch 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag.
2.Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Falle nur erfüllungshalber, d.h. die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Scheckbetrag einem unserer Konten unwiderruflich gutgeschrieben wurde. Werden Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden alle in diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen fällig.
3. Gerät der Käufer mit Zahlungen in Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basissatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der Mehrwertsteuer. Die Verzugszinsen belaufen sich auf 5 % über dem jeweiligen Basissatz der Deutschen Bundesbank, sofern der Käufer Verbraucher ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
4. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenen Verpflichtungen nicht oder nicht pünktlich nach, so wird die gesamte Restschuld – auch gestundete Forderungen – sofort fällig. Gleiches gilt, wenn der CSM eine ungünstige Finanzlage des Käufers bekannt wird.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, sofern die Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ein Zurückhaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen. Ist der Käufer Verbraucher, so stehen ihm Zurückbehaltungsrechte nur aufgrund von Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu.
6. Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände (Kreditwürdigkeit) sowie Anschriftenänderungen sind der CSM unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sie berechtigen uns nach unserer Wahl sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger oder gestundeter Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Geschäften zu verlangen, weitere Vertragsleistungen zu verweigern, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
7. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres im Fall des Scheckprotestes angenommen werden.

VI. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1.Kaufleute haben alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen, Falschlieferungen oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften unverzüglich, spätestens binnen 3 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind von Kaufleuten unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch 4 Wochen nach Lieferung der Ware geltend zu machen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt. Gewährleistungsansprüche sind dann ausgeschlossen. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge nimmt die CSM nach Ihrer Wahl eine Nachbesserung oder Ersatzleistung vor. Schlägt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen. Für alle sonstigen, während der gesetzlichen Gewährleistungszeit auftretenden Mängel der Kaufsache gelten die gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung, sowie bei Vorliegen der besonderen gesetzlichen Voraussetzungen, die weitergehenden Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt sowie daneben auf Schadenersatz, einschließlich des Ersatzes des Schadens statt der Leistung.
2.Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit Einverständnis der CSM erfolgen. Rücksendungen ohne das Einverständnis der CSM müssen von der CSM nicht angenommen werden. In diesem Falle trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
3. Handelt es sich bei der Person des Käufers um einen Verbraucher, so hat dieser alle Artikel mit offensichtlichen Mängeln, wozu auch Transportschäden zählen, sofort, längstens aber innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Ablieferung, gegenüber der CSM schriftlich zu rügen. Offensichtliche Mängel, die nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich gerügt wurden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach deren Auftreten mitzuteilen.

4. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferung entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist der CSM eine Frist von mindestens drei Wochen zu gewähren. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft die CSM nach eigenem Ermessen. Erst wenn die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

5. Das Rücktrittsrecht gilt nicht, sofern die Waren nach den speziellen Wünschen und Spezifikationen des Käufers angefertigt wurden, es sich um eine Sonderbestellung üblicherweise nicht am Lager vorgehaltener

Ware handelt oder die Waren eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten wurden. Gleiches gilt nach Ingebrauchnahme der ordnungsgemäß gelieferten Ware.

6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

7. Die Abtretung von Gewährleistungsrechten an Dritte ist ausgeschlossen.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren solange vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns beglichen hat, insbesondere den Saldenausgleich herbeigeführt hat. Gegenüber Verbrauchern gilt der Eigentumsvorbehalt nur so lange, bis alle Verbindlichkeiten aus dem betreffenden Rechtsgeschäft beglichen sind.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die CSM berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes finden Anwendung oder die CSM hätte den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die CSM Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht verpflichtet oder nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Rahmen einer Klage nach § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern und zu kennzeichnen. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die gelieferte Ware zu verfügen, insbesondere sie einzubauen oder zu veräußern. Hierbei ist der Käufer verpflichtet, seinen Abnehmern den Eigentumsvorbehalt schriftlich anzuzeigen. Die Berechtigung des Käufers erlischt jedoch, sofern er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät. Für diesen Fall hat der Käufer uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu geben. Außergewöhnliche Verfügungen, wie z.B. die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind nur mit unserem schriftlichen Einverständnis wirksam. Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Pfändungen hat uns der Besteller unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und etwaige eigene eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass unser Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache noch besteht.
4. Der Käufer ist berechtigt, Forderung aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Der Käufer tritt CSM schon jetzt sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten bis zur vollständigen Tilgung aller offenen Forderungen ab, die ihm aus künftigen Veräußerungen, Verarbeitungen usw. der von CSM gelieferten Waren gegen seine Abnehmer entstehen, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der gelieferten Ware zuzüglich 20 %, ebenso etwaige eigene Ansprüche auf Herausgabe aus vorbehaltenem Eigentum.
5. Durch die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer bleibt unser Eigentum unberührt. Wird unsere Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, vermischt oder verbunden oder durch Umbildung eine neue Sache hergestellt, so überträgt der Käufer uns hiermit zur Sicherung der Forderungen der CSM schon jetzt anteilig (in Höhe des Rechnungswertes) sein (Mit-)Eigentum an der neu entstanden Sache. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden und ist die fremde Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für CSM, so dass sich hieraus ergebende Ansprüche gegen CSM zurückzuweisen sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang an uns abgetreten, wie es in den Absätzen 4 und 5 bestimmt ist.
7. CSM verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
8. Ist der Käufer Kaufmann, so verpflichtet er sich, die unter Eigentumsvorbehalt befindliche Ware auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden dann an CSM abgetreten. CSM nimmt diese Abtretung an.

VIII. Kreditgewährung
1. Soweit ein Kunde bei CSM Kredit in Anspruch nimmt, so ist diese berechtigt, Kreditobergrenzen festzulegen und in dieser Höhe angemessene Sicherheiten zu verlangen.
2. CSM ist jederzeit berechtigt, den Umfang der Kreditgewährung ihrem Sicherungsbedürfnis unter Einhaltung einer angemessenen Frist einseitig anzupassen.
3. Schadensersatzansprüche für die Änderung der Kreditobergrenzen oder die Kündigung des Kredits können nicht geltend gemacht werden.
4. Werden CSM Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden negativ beeinflussen können, so ist CSM berechtigt, alle Kredite unmittelbar zu kündigen und alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen.

IX. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1.Gerichtsstand und Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen, auch in Schecksachen, ist Montabaur, sofern der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2.CSM ist berechtigt die Forderungen auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
3. Dies gilt auch, wenn der Käufer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begründet oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
4. Erfüllungsort ist Montabaur.

X. Datenschutz
1.Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden seitens der CSM gespeichert. Im Rahmen der Kreditprüfung führt CSM, unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen entsprechend den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, einen Bonitätsaustausch mit Unternehmen, die Kreditauskünfte erteilen, durch.
2.CSM steht dafür ein, dass alle Personen, die mit der Vertragsabwicklung betraut werden, diese Vorschriften ebenfalls beachten. CSM weise jedoch darauf hin, dass es bei Online-Bestellungen aufgrund der Struktur des Internets durch andere Personen zu Verletzungen des Datenschutzes kommen kann, auf die CSM jedoch keinen Einfluss hat, so dass eine Haftung der CSM für solche Verstöße nicht besteht.
3. Sofern ein Download von Informationen aus dem Online-Angebot der CSM erfolgt, dürfen diese Informationen nur privat genutzt werden. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere der Vertrieb dieser Inhalte ist unzulässig. Sämtliche Angaben und Informationen im Rahmen des Online-Angebotes sind unverbindlich.
4. Sofern die Inhalte der Seiten durch Rechte Dritter geschützt sind, erfolgt, die Verwendung der betreffenden Informationen unter Ausschluss jeglicher Haftung der CSM. Es obliegt dem Kunden sich jeweils zu vergewissern, ob fremde Daten schutzfrei sind.
5. Sofern Weiterleitungen auf andere Seiten angeboten werden (Links), ist CSM für deren Inhalt nicht verantwortlich und weist jegliche Haftung für den Inhalt dieser Seiten von sich.

XI. Sonstiges
1.Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen in der Wirksamkeit nicht berührt.
2.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen.

Cosmo – Systems GmbH & Co. KG

D-56424 Ebernhahn